Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge
Seit 1974 besteht dieses Gesetz und wurde eingeführt, um die Lärm- und Abluftbedingungen und die Abwassereinleitungen gesetzlich zu regeln.
Entsteht eine neue Industrieanlage muss geklärt werden, ob dieser Neubau unter das BimSchG-Verfahren in den Anhang der 4. BimSchV fällt. Ist dies der Fall, sollte die zuständige Behörde frühzeitig informiert werden. Parallel zur Planung können in einer von uns einberufenen Antragskonferenz Forderungen der beteiligten Behörden erörtert werden und dementsprechend in den Antrag einfliessen.
In dem Verfahren laufen die Informationen bei uns zusammen. Luft- und Schallgutachten gehören meistens dazu, Abwasserberechnungen von Fachfirmen und Verkehrsaufkommen werden berücksichtigt. Fliessbilder und Abluftpläne werden aufgrund dieser Daten von uns erstellt. In Zusammenarbeit mit dem Bauherrn werden Produktionsabläufe wenn nötig dargestellt.
Bei der Erweiterung oder Änderung eines bestehenden Betriebes bestehen zwei Möglichkeiten das Vorhaben zu beantragen.
Eine Anzeige nach § 15(1) ermöglicht dem Bauherrn auf kurzem unbürokratischen Wege das Vorhaben genehmigen zu lassen. Hier muss das zuständige Gewerbeaufsichtsamt nach Eingang der Unterlagen (oftmals lediglich Bau- und Maschinenunterlagen, inkl. der technischen Beschreibung bzgl. Luft, Schall und Abwasser) entscheiden, ob eine Anzeige ausreichend ist und somit das normale Baugenehmigungsverfahren eingeleitet werden kann.
Falls dies negativ beschieden wird, erfolgt ein Antrag nach § 16 (1) in dem wiederum in einer Antragskonferenz die beteiligten Behörden den Umfang des Antrages bestimmen.
In der Umweltverträglichkeitsprüfung geht es um eine wirksame Umweltvorsorge, die die Auswirkungen, die durch die Vorhaben entstehen können, frühzeitig ermittelt und bewertet.